Aus der WKO Verlautbarung "Preisauszeichnung in der Hotellerie" vom 23.3.2012:

Preisauszeichnung bei Beherbergung

In jedem der Beherbergung dienenden Zimmer ist der Beherbergungs- und Pensionspreis unter Angabe des Leistungsumfanges durch Anschlag oder Auflegen eines Preisverzeichnisses auszuzeichnen.

Preisauszeichnung und Kur-/Ortstaxe

Bei den Ortstaxen ist es fraglich, ob es sich dabei um „Abgaben und Zuschläge“ iSd § 9 Abs. 1 PrAG handelt, da die Verpflichtung zur Entrichtung der Ortstaxe von mehreren Faktoren abhängig sein kann (Zimmerbelegung, Kinder, etc.). Um Klarheit zu schaffen, wurde seitens des BMWFJ1 festgehalten, dass Ortstaxen ausnahmsweise separat als Preiszuschlag zum Bruttopreis angeführt werden können, sofern die Preise nicht pro Person und Tag ausgezeichnet werden.

Beispiel:

Preis pro Nächtigung € 60,-- (darin enthalten die Ortstaxe von 1 Euro) 1 im Protokoll der Tagung zur Preisauszeichnung; 17. Oktober 2008 in Graz/Steiermark; BMWFJ ?3 ? ? Preis pro Nächtigung € 59,-- (zusätzlich wird eine Ortstaxe in Höhe von 1 Euro pro Nacht verrechnet)

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